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So geht’s: Infos zur Finanzierung der Schulbegleitung

Schulbegleitung Finanzierung

Die Schulbegleitung ist eine wichtige Unterstützung für Kinder mit besonderen Bedürfnissen, damit sie gleichberechtigt am Schulalltag teilnehmen können. Doch wer finanziert diese Hilfe? Je nach Art der Behinderung gibt es unterschiedliche Träger, die für die Kosten aufkommen. In diesem Beitrag erfahren Eltern und Pädagogen, welche Wege zur Finanzierung der Schulbegleitung es gibt und wie man einen Antrag stellt.

Schulbegleitung als Jugendhilfeleistung (nach § 35a SGB VIII)

Ist eine Schulbegleitung wegen einer seelischen Behinderung notwendig, ist das Jugendamt dafür verantwortlich. Die rechtliche Grundlage bildet § 35a des Sozialgesetzbuches (SGB VIII), der auf die Teilhabeleistungen des SGB IX verweist. Die Schulbegleitung ist hier eine Leistung zur Teilhabe an Bildung. Diese Form der Schulbegleitung wird als ambulante Jugendhilfe gewertet. Das bedeutet, dass weder Eltern noch andere unterhaltspflichtige Personen einen Kostenbeitrag leisten müssen – und das unabhängig von der Schulform des Kindes.

Schulbegleitung durch die Eingliederungshilfe (nach SGB IX)

Liegt eine körperliche, geistige oder Mehrfachbehinderung vor, sind die Träger der Eingliederungshilfe für die Finanzierung zuständig. Hier greift direkt das SGB IX, ohne dass ein Bezug zum Jugendhilferecht notwendig ist. Obwohl die Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz aus der Sozialhilfe ausgegliedert wurde, bleibt das Sozialamt in manchen Fällen dennoch zuständig. Die genaue Regelung variiert von Bundesland zu Bundesland. Eine Übersicht über die jeweiligen Zuständigkeiten gibt es unter: umsetzungsbegleitung-bthg.de. Für allgemeinbildende und weiterführende Schulen wie Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien ist keine Eigenbeteiligung erforderlich. Anders sieht es bei beruflichen Schulen aus, wo in der Regel ein Kostenbeitrag fällig wird. Die genaue Höhe hängt von den Einkommensverhältnissen der Familie ab.

Finanzierung über das persönliche Budget

Eine weitere Möglichkeit ist die Finanzierung durch ein persönliches Budget. Hier erhalten Eltern, Sorgeberechtigte oder volljährige Schüler direkt eine festgelegte Summe, mit der sie die Schulbegleitung selbst organisieren und bezahlen. Wird das Geld nicht vollständig genutzt, muss der Restbetrag in der Regel zurückgegeben werden. In manchen Fällen übernehmen Eltern sogar die Rolle des Arbeitgebers der Schulbegleitung, das sogenannte Arbeitgebermodell.

Antrag auf Schulbegleitung

Die Schulbegleitung muss in der Regel von den Eltern oder dem volljährigen Schüler selbst beantragt werden. Alternativ können auch Schulen einen Vorschlag beim zuständigen Amt einreichen.

Pflicht zur Weiterleitung

Sollte der Antrag versehentlich bei der falschen Behörde gestellt werden, ist das kein Problem. Die Behörde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Geschieht das nicht, muss die unzuständige Behörde die Kosten übernehmen und kann sich das Geld später von der richtigen Behörde zurückholen.

Beispiel: Wenn Eltern aufgrund einer körperlichen Behinderung ihres Kindes beim Jugendamt einen Antrag stellen, obwohl das Sozialamt zuständig wäre, muss das Jugendamt den Antrag weiterleiten. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, bleibt das Jugendamt zahlungspflichtig.

Praxistipps für den Antrag

Um Verzögerungen zu vermeiden, sollte der Antrag schriftlich gestellt und am besten persönlich bei der Behörde abgegeben werden. Wichtig ist, den Eingang des Antrags mit dem Datum bestätigen zu lassen, um im Falle von Verzögerungen einen Nachweis zu haben. Falls die zuständige Stelle lange nicht über den Antrag entscheidet oder eine dringend notwendige Leistung verweigert, können Eltern in manchen Fällen selbst eine Schulbegleitung organisieren und die Kosten nachträglich erstattet werden. Vorher ist jedoch eine rechtliche Beratung ratsam, um finanzielle Risiken zu vermeiden. Alternativ kann auch ein gerichtliches Eilverfahren angestrebt werden. Gegen eine Ablehnung des Antrags können Eltern kostenlos Widerspruch einlegen und notfalls Klage erheben. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, kann sich vorab absichern, um im Streitfall nicht auf den Kosten sitzenzubleiben. Bei finanzieller Bedürftigkeit stehen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Natürlich können Sie uns zu jeder Zeit um Auskunft und Hilfe kontaktieren.

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